" 1. Es sei die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. April 2024 betreffend Verweigerung der Akteneinsicht vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend dem Beschuldigten/Beschwerdeführer Akteneinsicht betreffend den im Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. März 2024 erwähnten Lieferschein, allenfalls den Lieferscheinen, im Verfahren STA1 ST.2023.10599 zu gewähren. 2. Der Abweisungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2024 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."