" 1. Es seien das vorliegend in Gang gesetzte Verfahren sowie das noch mit Beschwerde in Gang zu setzende Verfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 16. April 2024 im Verfahren STA1 ST.2023.10599 zu vereinigen. 2. Es seien die Verfahrensakten STA1 ST.10599 [recte: STA1 ST.2023.10599] von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beizuziehen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2024 und beantragte: