Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.131 (STA.2023.10599) Art. 206 Entscheid vom 4. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Waller, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. April 2024 gegenstand betreffend Verweigerung der Akteneinsicht in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Bei der Untersuchung einer aus den USA versendeten und an die B._____ AG in Q._____ adressierten Luftfrachtsendung eines "Air Receiver Tanks" stellte der deutsche Zoll fest, dass sich in diesem "Air Receiver Tank" ver- steckt mehrere Kilogramm Marihuana befinden. Die deutschen Behörden überstellten die Sendung daraufhin den Schweizer Behörden, damit diese eine sog. "kontrollierte Weiterleitung" vornehmen können. 1.2. Mit Verfügung vom 6. Januar 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau eine verdeckte Fahndung i.S.v. Art. 298a ff. StPO an, worauf ein als Mitarbeiter einer Speditionsunternehmung gekleideter Polizist der Kantonspolizei Aargau (bei zwei unterschiedlichen Gelegenheiten) so tat, als würde er die Sendung als Mitarbeiter der Speditionsunternehmung am Sitz der B._____ AG abliefern. Weitere Mitarbeiter der Kantonspolizei Aar- gau hielten in der Folge jeweils die Person, welche die Sendung entgegen- nahm, sowie weitere sich bei den inszenierten Zustellungen in der Nähe der Lieferadresse befindliche Personen an. 1.3. In der Folge kam die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zum Schluss, dass sämtliche Ermittlungsergebnisse der beiden von der Kantonspolizei Aargau inszenierten Zustellungen der Sendung gemäss Art. 289 Abs. 6 StPO nicht verwertet werden dürften, weil bei den Zustellungen jeweils auch eine Urkunde (ein Lieferschein) verwendet worden sei, weshalb es sich bei den inszenierten Zustellungen tatsächlich nicht um eine verdeckte Fahndung i.S.v. Art. 298a ff. StPO, sondern um eine verdeckte Ermittlung i.S.v. Art. 285a ff. StPO gehandelt habe, für welche eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts hätte eingeholt werden müssen. 1.4. Mit Eingabe vom 12. April 2024 stellte der Beschwerdeführer, bei welchem es sich um den einzigen Verwaltungsrat der B._____ AG handelt und ge- gen den das Strafverfahren (unter anderen) als Beschuldigter geführt wurde, ein Akteneinsichtsgesuch und verlangte Einsicht in die verwendeten Lieferscheine. 2. 2.1. Am 16. April 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folgende Einstellungsverfügung betreffend den Beschwerdeführer: -3- " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Anstalten-Treffen zum Erwerb von 20 Kilogramm Marihuana (Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG), mutmasslich begangen im Dezember 2023 und Januar 2024 in Q._____, wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Der in den Räumlichkeiten der B._____ AG aufgefundene serbische Reisepass, lautend auf C._____ (HD Pos. 17) wird der serbischen Botschaft in Bern ausgehändigt (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 320 Abs. 2 StPO). 3. In vorliegender Angelegenheit sind keine Verfahrenskosten entstanden (Art. 422 ff. StPO). 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 5. Der B._____ AG wird eine Entschädigung von CHF 701.25 ausgerichtet (Art. 433 f. StPO). Die Unternehmung wird eingeladen, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ihre Bankverbindung für die Überweisung be- kannt zu geben. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Team Rechnungswe- sen, wird angewiesen, die Entschädigung von CHF 701.25 auf das von der B._____ AG bezeichnete Konto nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu überweisen." Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau am 18. April 2024 genehmigt. Die Einstellungsverfügung wurde vom Beschwerdeführer und der B._____ AG mit Eingabe vom 3. Mai 2024 mit Beschwerde angefochten (separates Beschwerdeverfahren SBK.2024.139). 2.2. Ebenfalls am 16. April 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau: " 1. Das Gesuch um Einsicht in den im Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21.03.2024 erwähnten Lieferschein, welcher anlässlich einer vom Zwangsmassnahmen- gericht nicht genehmigten verdeckten Ermittlung im Januar 2024 in vorliegender Untersu- chung zum Einsatz kam, wird abgewiesen. 2. Für vorliegende Verfügung sind keine Kosten entstanden." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 17. April 2024 zugestellte Verfügung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und bean- tragte: -4- " 1. Es sei die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. April 2024 betreffend Verweigerung der Akteneinsicht vollumfänglich aufzuheben und dement- sprechend dem Beschuldigten/Beschwerdeführer Akteneinsicht betreffend den im Schrei- ben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. März 2024 erwähnten Lieferschein, allenfalls den Lieferscheinen, im Verfahren STA1 ST.2023.10599 zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Im Weiteren stellte er die folgenden Verfahrensanträge: " 1. Es seien das vorliegend in Gang gesetzte Verfahren sowie das noch mit Beschwerde in Gang zu setzende Verfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 16. April 2024 im Ver- fahren STA1 ST.2023.10599 zu vereinigen. 2. Es seien die Verfahrensakten STA1 ST.10599 [recte: STA1 ST.2023.10599] von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beizuziehen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2024 und bean- tragte: " 1. Es sei die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. April 2024 betreffend Verweigerung der Akteneinsicht vollumfänglich aufzuheben und dement- sprechend dem Beschuldigten/Beschwerdeführer Akteneinsicht betreffend den im Schrei- ben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. März 2024 erwähnten Lieferschein, allenfalls den Lieferscheinen, im Verfahren STA1 ST.2023.10599 zu gewähren. 2. Der Abweisungsantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2024 sei ab- zuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote ein. -5- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine di- rekte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfor- dernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist da- her nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht einge- treten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2). 1.2. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übri- gen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Straf- verfahrens einsehen. Vorbehalten bleibt der (hier nicht weiter relevante) Art. 108 StPO. Die beschuldigte Person hat das Recht, die gesamten Akten einzusehen, ohne dass sie ein Interesse irgendwelcher Art nachzuweisen hat (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 101 StPO). Aufzeichnungen über Beweise, die in Verletzung von Art. 140 oder Art. 141 Abs. 2 StPO erlangt worden sind, werden gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. Würden die rechtswidrig erlangten Beweise in den Akten belassen, bestünde die Ge- fahr, dass sie die Entscheidfindung noch mehr beeinflussen würden, als dies bereits aufgrund des alleinigen Wissens um die Beweismittel der Fall ist. Da andererseits die sofortige Vernichtung der rechtswidrig erlangten Beweise die Überprüfung der Frage der Unverwertbarkeit durch die Rechtsmittelinstanzen und die Anrufung der Beweismittel durch die be- schuldigte Person zur eigenen Entlastung verunmöglichen würde, ist es zweifellos sinnvoll, die beanstandeten Aufzeichnungen auszusondern und getrennt von den Akten unter Verschluss aufzubewahren. Die unverwert- baren Beweise bilden damit einen besonderen Aktenbestandteil, der nur für gewisse Zwecke geöffnet werden darf und nach rechtskräftigem Ab- schluss des Verfahrens zu vernichten ist (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, -6- a.a.O., N. 23 zu Art. 100 StPO). Aufzeichnungen einer verdeckten Ermitt- lung i.S.v. Art. 285a ff. StPO, für die eine Genehmigung entweder nicht er- teilt oder nicht eingeholt wurde, sind gar sofort zu vernichten (Art. 289 Abs. 6 StPO). 1.3. Angefochten ist im vorliegenden Verfahren eine Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer die Einsicht in zwei Lieferscheine, die – nach An- sicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – im Rahmen einer nicht vom Zwangsmassnahmengericht genehmigten verdeckten Ermittlung verwen- det wurden, verweigert wurde. Der Beschwerdeführer macht in seiner Be- schwerde im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der verdeckten Aktion der Kantonspolizei Aargau nicht um eine vom Zwangsmassnahmengericht zu genehmigende verdeckte Ermittlung i.S.v. Art. 285a ff. StPO, sondern um eine blosse verdeckte Fahndung i.S.v. Art. 298a ff. StPO gehandelt habe und er deshalb Einsicht in die Lieferscheine nehmen dürfe. Im Kern streiten sich der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau also nicht darum, ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf Einsicht in die Strafakten zusteht, sondern ob die von der Kantonspolizei Aargau bei der verdeckten Aktion verwendeten Lieferscheine zu den Strafakten gehö- ren oder ob diese auszusondern und zu vernichten sind. Gegenwärtig hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Lieferscheine bereits aus den Strafakten ausgesondert. Sie hat diese bisher aber noch nicht vernichtet, sondern eine Einsichtnahme in diese einstweilen unterbunden, indem sie sie in einen Umschlag gelegt und diesen zugeklebt hat. An der Beurteilung der Frage, ob die Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau richtig ist, dass die Lieferscheine aus den Strafakten auszuson- dern und zu vernichten sind, hätte der Beschwerdeführer allenfalls ein ak- tuelles und praktisches Interesse, wenn gegen ihn nach wie vor ein Straf- verfahren geführt würde. Denn auch bei von einer Staatsanwaltschaft als nicht verwertbare Beweismittel ausgesonderten Urkunden kann es sich um entlastende Beweismittel handeln (auch wenn es sich typischerweise ge- rade umgekehrt verhält, d.h. auszusondernde Beweismittel eine beschul- digte Person belasten). Gleichzeitig mit der hier angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau indessen auch das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren eingestellt. Bei dieser Sachlage hat der Beschwer- deführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Klärung der Frage, ob es sich bei den ausgesonderten Lieferscheinen um verwertbare Beweismittel (in welche ihm ein Einsichtsrecht zusteht) handelt. Es handelt sich hierbei daher nur noch um eine abstrakte Rechtsfrage an deren Klä- rung der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse hat. -7- Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, dass er auch "Betroffener" sei und ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, die "wirkliche Täterschaft" ihrer Verurteilung zuzuführen und auch Zivilforderungen geltend machen zu können. Er habe nämlich bei Wm mbA D._____ eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Identitätsmissbrauchs i.S.v. Art. 179decies StGB sowie wegen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB eingereicht. Mit die- sem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer indessen, dass es vorlie- gend um das (bis zu seiner Einstellung) gegen ihn geführten Verfahren we- gen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geht. Daran, dass die "wirkliche Täterschaft" wegen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz verurteilt wird, hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung kein rechtlich geschütztes Interesse. Denn die Tatsache, dass die "wirkliche Täterschaft" die Adresse seiner Unternehmung bzw. seinen Namen als Zustelladresse für eine Sendung mit Betäubungsmitteln genutzt haben soll, macht ihn im vorliegenden Strafverfahren nicht zu einer geschädigten Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, die nach Art. 118 Abs. 1 StPO zur Privatklage berechtigt wäre. Ob und inwieweit die ausgesonder- ten – bisher aber noch nicht vernichteten – Lieferscheine im Strafverfahren wegen Identitätsmissbrauchs und Urkundenfälschung gemäss Strafan- zeige des Beschwerdeführers verwertet werden dürfen, ist im dortigen Strafverfahren zu klären. 1.4. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Eine Veranlassung, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren SBK.2024.139 (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung [vgl. oben, Aktenzusammenzug Ziff. 2.1]) zu vereinigen, besteht nicht. Zwar betreffen beide Beschwerdeverfahren das gleiche Strafverfahren. Rechtlich stellen sich jedoch andere Fragen, weshalb eine Vereinigung der Verfahren nicht zielführend ist. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Der Beschwerdeführer ist zwar amtlich verteidigt. Nach dem Gesagten hatte er im vorliegenden Strafverfahren als Beschuldigter aber offensicht- lich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeerhebung, son- dern erhob er dieselbe vielmehr in seinem Interesse als Geschädigter bzw. Privatkläger im Strafverfahren wegen Identitätsmissbrauchs und Urkun- denfälschung. Dem amtlichen Verteidiger ist deshalb wegen Aussichtslo- sigkeit der Beschwerde für dieses Beschwerdeverfahren keine -8- Entschädigung zuzusprechen, nachdem im Rahmen der amtlichen Vertei- digung einzig notwendige Prozesshandlungen zu entschädigen sind, wozu die Interessen des Beschwerdeführers in seiner Rolle als Privatkläger nicht gehören. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Der Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerde- verfahren SBK.2024.139 zu vereinigen, wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, zusammen Fr. 851.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 4. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger