Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie den Auslagen von Fr. 136.00, zusammen Fr. 1'336.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Beschwerdeführer haben der Obergerichtskasse somit noch Fr. 336.00 zu bezahlen. - 22 -