8. Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht ein, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem die Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegen, sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind. Eine Entschädigung steht den Beschwerdeführern nicht zu.