Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass er eine Täterschaft der Beschwerdeführer aufgrund der unklaren zivilrechtlichen Verhältnisse – es sei dahingestellt, ob es sich hierbei um einen allfälligen Eigentumsanspruch handelte oder vielmehr um ein aufgrund des Terrassenbenützungsrechts allfällig bestehendes schützenswertes Gebrauchsrecht − zumindest als möglich erachtete und er diese somit nicht wider besseres Wissen eines strafbaren Verhaltens bezichtigte. Ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der falschen Anschuldigung erscheint mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands weit wahrscheinlicher als dessen Verurteilung.