Inwiefern der Beschuldigte die Beschwerdeführer wider besseres Wissen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs beschuldigt haben sollte, ist damit nicht erkennbar. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass er eine Täterschaft der Beschwerdeführer aufgrund der unklaren zivilrechtlichen Verhältnisse – es sei dahingestellt, ob es sich hierbei um einen allfälligen Eigentumsanspruch handelte oder vielmehr um ein aufgrund des Terrassenbenützungsrechts allfällig bestehendes schützenswertes Gebrauchsrecht − zumindest als möglich erachtete und er diese somit nicht wider besseres Wissen eines strafbaren Verhaltens bezichtigte.