in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2022 E. 6.6.3.2). Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer offensichtlichen Straflosigkeit gesprochen werden. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren sistiert hat, um den Ausgang des Strafverfahren ST.2014.xxxx abzuwarten, zumal sich diese Vorgehensweise aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufdrängt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3; 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.4). Die Beschwerdeführer haben die Verfahrenssistierung zudem auch nicht beanstandet.