Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Beschwerdeführer, dass offensichtlich kein Hausfriedensbruch vorgelegen habe, da lediglich an der Aussenseite der Aufmauerung gearbeitet worden sei. Zwar wurde eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs im Verfahren ST.2014.xxxx verneint, dabei wurde aber offengelassen, ob die Terrasse des Beschuldigten durch die Zaunbauer betreten wurde, und stattdessen wurde der Vorsatz seitens der Beschwerdeführer verneint (vgl. Verfahren SBK.2021.zzz, Entscheid der Beschwerdekammer - 20 -