186 StGB erfasst sind. Andererseits entspricht es auch der gängigen Vorgehensweise, da es sich beim Besitzesschutzverfahren um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGE 133 III 638 Regeste) handelt und die Störung oder Einwirkung auf den Besitz zumeist einfacher nachzuweisen ist als der Eigentumsanspruch. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Beschwerdeführer, dass offensichtlich kein Hausfriedensbruch vorgelegen habe, da lediglich an der Aussenseite der Aufmauerung gearbeitet worden sei.