Auch das abermals vorgebrachte Argument der Beschwerdeführer, dass der Beschuldigte zunächst ein Besitzesschutzverfahren anstelle einer Eigentumsklage anstrengte, vermag keinesfalls zu beweisen, dass er die Strafanzeige im Juni 2014 wider besseres Wissen erhob. Einerseits wurde bereits ausgeführt, dass ein allfälliges Wissen um das Eigentum an der Aufmauerung nur bedingt relevant ist, da auch andere Rechtsansprüche von Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB erfasst sind.