33 ff.). Damit berief er sich nicht (nur) auf einen Eigentumsanspruch seinerseits an der Aufmauerung, sondern vielmehr auf seinen "geschützten Rechtsraum", der sich ebenso aus dem Benutzungsrecht der Terrasse ergeben haben könnte. Insofern würde es auch keine Rolle spielen, wenn er sich im früheren Verfahren VZ.2011.qq auf das Eigentum der Beschwerdeführerin 1 an der Aufmauerung berufen hätte. Dies würde die Verletzung eines anderen Rechtsanspruchs seitens des Beschuldigten und somit auch eine Sachbeschädigung oder den Hausfriedensbruch nicht ausschliessen.