28 f.). Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 an den Gemeinderat Q._____ brachte er zudem vor, dass die Beschwerdeführer rechtwidrig in seinen rechtlich geschützten Rechtsraum auf seiner darüber liegenden Terrasse eingedrungen seien und er der Ansicht sei, dass die Mauer am Terrassenrand wie auch die Terrasse in seinem Eigentum stehe, ausserdem werde faktisch, räumlich und optisch in seine Rechtssphäre eingedrungen, welche ab Oberkante der Terrasse beginne (vgl. Untersuchungsakten ST.2014.xxxx, act. 33 ff.).