Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, umfasst (vgl. hierzu WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9, 15 ff. zu Art. 144 StGB; so im Übrigen auch der klare Wortlaut des Gesetzes). Auch Art. 186 StGB spricht nicht vom Eigentümer der Sache, sondern vom Berechtigten, also demjenigen, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, egal ob dies auf einem dinglichen, obligatorischen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 186 StGB).