An diesem Ergebnis vermögen die Einwände der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführer erneut mit den Eigentumsverhältnissen an der Aufmauerung argumentieren, kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft Baden verwiesen werden. Diese führt aus (angefochtene Verfügung, E. 5.4 f.), dass Art. 144 Abs. 1 StGB nicht bloss die Beschädigung von fremdem Eigentum, sondern auch die Beschädigung eigenen Eigentums, an welchem ein fremdes - 19 -