Zwar trifft zu, dass vorliegend für die Beurteilung des Vorwurfs der falschen Anschuldigung die Vorstellung des Beschuldigten über die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige massgebend ist. Aufgrund der sich aber seither weiterhin hinziehenden zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahren, die sich mit ebendieser Frage beschäftigen (vgl. E. 2 hiervor) – wobei sich weder die verschiedenen Gerichtsinstanzen noch die Mitglieder der einzelnen Gerichte einig zu sein scheinen –, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige sicheres Wissen hinsichtlich der Rechtsverhältnisse hatte.