So fehlte es im Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch an den nötigen Beweisen, um den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen und eine Strafbarkeit der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Vorliegens eines Sachverhaltsirrtums (betreffend Sachbeschädigung) respektive fehlenden Vorsatzes (betreffend Hausfriedensbruch) verneint. Zwar trifft zu, dass vorliegend für die Beurteilung des Vorwurfs der falschen Anschuldigung die Vorstellung des Beschuldigten über die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige massgebend ist.