Im Ergebnis ist der Würdigung der Staatsanwaltschaft Baden in der Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 vollumfänglich beizupflichten und es kann im Grundsatz darauf verwiesen werden. So fehlte es im Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch an den nötigen Beweisen, um den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen und eine Strafbarkeit der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Vorliegens eines Sachverhaltsirrtums (betreffend Sachbeschädigung) respektive fehlenden Vorsatzes (betreffend Hausfriedensbruch) verneint.