Fest steht jedoch, dass im genannten Zivilverfahren die Frage des Eigentums an der Aufmauerung nicht geregelt worden ist. Wenn die Frage des Eigentums (und nicht bloss die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags hinsichtlich der Kostenaufteilung) sowie der dinglichen oder vertraglichen Berechtigung an der Aufmauerung bereits verbindlich geregelt worden wäre, wären die später geführten Verfahren aufgrund der abgeurteilten Sache hinfällig geworden. Im Übrigen wurde auch im Verfahren OZ.2009.ppp vor Bezirksgericht Baden (bzw. im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren […] vor Obergericht des Kantons Aargau) die Frage des Eigentums an der Aufmauerung nicht geregelt.