wenn er im Verfahren VZ.2011.qq noch behauptet hatte, die Aufmauerung stehe im Eigentum der Beschwerdeführerin 1, während er danach seinerseits ein Eigentumsrecht an der Aufmauerung geltend machte (vgl. Entscheid […] des Bezirksgerichts Baden vom tt.mm.2017 E. 4.2.1). Dies wurde denn auch im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung berücksichtigt (vgl. Verfahren SBK.2021.zzz, Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2022 E. 6.4.3.2). Fest steht jedoch, dass im genannten Zivilverfahren die Frage des Eigentums an der Aufmauerung nicht geregelt worden ist.