Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer haben im Zeitpunkt der Strafanzeige keine derartigen Entscheide vorgelegen. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte im Zivilverfahren VZ.2011.qq vor Bezirksgericht Baden, in welchem der Beschwerdeführer 2 gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom tt.mm.jjjj eine Forderung betreffend Unterhaltskosten des Daches geltend machte, behauptet hatte, dass "allfällige Mauern" im Eigentum des Beschwerdeführers 2 (oder vielmehr der Beschwerdeführerin 1 als Alleineigentümerin der Parzelle ddd) stünden (vgl. auch den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau