7.2.3. Vorliegend ist entscheidend, ob die eigentums- und besitzrechtlichen Fragen im Zeitpunkt der Strafanzeige bereits durch zivilrechtliche Entscheide geklärt worden sind oder ob dem Beschuldigten sicheres Wissen über das Eigentum der Beschwerdeführerin 1 und das Nichtbestehen eines anderweitigen geschützten Rechts seinerseits an der Aufmauerung nachgewiesen werden kann. Dies ist zu verneinen.