Selbst wenn die Gemeinde Q._____ für die Arbeiten zur Erstellung der Sichtschutzwand im damaligen Zeitpunkt "grünes Licht" erteilt hätte, vermag dies die strittigen zivilrechtlichen Verhältnisse, welche am Ende Grund für die Einleitung des Strafverfahren ST.2014.xxxx gewesen sind, in keiner Weise zu beeinflussen, zumal in einem solchen Verfahren selbstredend lediglich öffentlich- bzw. baurechtliche Aspekte von Belang sind. Darauf wurde im Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom tt.mm.2024 denn auch hingewiesen (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschuldigten vom 16. April 2024, S. 2).