Auf die mangelnde strafrechtliche Relevanz der öffentlich-rechtlichen Verfahren wurden die anwaltlich vertretenen Parteien im Übrigen bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2022 E. 6.3 (SBK.2021.zzz) hingewiesen. Selbiges gilt auch in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, dass im Juni 2014 ein Gemeindearbeiter und die Polizei vor Ort gewesen seien, welche die Arbeiten bewilligt hätten. Selbst wenn die Gemeinde Q.