als das Baubewilligungsverfahren betreffend die Stahlblechwand noch nicht angehoben war. Das Verfahren bzw. der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom tt.mm.2024 präjudiziert das Strafverfahren nicht, wurde schliesslich keine Baubewilligungspflicht verfügt, bevor die Arbeiten aufgenommen wurden (Untersuchungsakten, ST.2014.xxxx, act. 37 f., 105 ff.)