Dieser Umstand wäre vielmehr im Strafverfahren ST.2014.xxxx zu berücksichtigen gewesen und vermag keinesfalls einen Beweis dafür zu erbringen, dass der Beschuldigte im Juni 2014 wider besseres Wissen Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer erhoben hat. Ebenfalls nicht von Belang sind die Baubewilligungsverfahren vor dem Gemeinderat Q._____. Es sind grundsätzlich die Umstände im Tatzeitpunkt relevant. Die hier zu beurteilenden Vorwürfe ereigneten sich im Jahr 2014, - 17 -