7.2.2. Vorab ist festzustellen, dass sämtliche Ausführungen beider Parteien zum früher offenbar intakten Sichtschutz aufgrund der "immergrünen" Bepflanzung und der anschliessenden Entfernung durch den Beschuldigten für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind. Es spielt vorliegend auch keine Rolle, aus welchen Motiven die Pfosten und anschliessend die Stahlblechwand erstellt worden sind. Dieser Umstand wäre vielmehr im Strafverfahren ST.2014.xxxx zu berücksichtigen gewesen und vermag keinesfalls einen Beweis dafür zu erbringen, dass der Beschuldigte im Juni 2014 wider besseres Wissen Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer erhoben hat.