7. 7.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer mit Verfügung vom tt.mm.2021 eingestellt. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Der Beschuldigte bezichtigte somit Nichtschuldige eines Vergehens (vgl. Art. 144 Abs. 1 und 186 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.4; DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 303 StGB). Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist damit erfüllt.