damals nicht "grünes Licht" zur Erstellung der Stahlblechwand gegeben oder der Vizebauleiter bei einem Augenschein den Weiterbau genehmigt habe. Mit Entscheid des Gemeinderats sei erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht legitimiert gewesen seien, die Stahlblechwand zu erstellen, richtig gelegen sei. Deshalb habe der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt zu keinem Zeitpunkt verüben können. Weder sei der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt noch habe er wider besseres Wissen gehandelt.