4.6. Mit Stellungnahme vom 19. März 2024 entgegnet der Beschuldigte, dass die Beschwerdeführer nie eine rechtsgültige Legitimation besessen hätten, die Stahlblechwand zu erstellen. Die Beschwerdeführer seien verpflichtet worden, diesbezüglich ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Gegen dieses Baugesuch seien Einwendungen erhoben worden, weshalb ein Einspracheverfahren pendent sei. 4.7. Mit Stellungnahme vom 4. April 2024 machen die Beschwerdeführer geltend, dass das Verwaltungsgerichtsurteil, in welchem sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches verpflichtet worden seien, im Zeitpunkt - 14 -