, wären die montierten Pfosten überhaupt nicht sichtbar gewesen, wobei diese gar nicht hätten angebracht werden müssen. Durch das widerrechtliche Entfernen dieser Bepflanzung seien sie als Eigentümer dazu gezwungen worden, den vertrags- und gesetzestreuen Zustand wiederherzustellen. Sonst wären sie im Schadensfall aufgrund von Art. 58 OR haftbar gewesen. Dies sei dem Beschuldigten bei Einreichen seiner Strafanzeige am 18. Juni 2014 bekannt gewesen.