4.5. Mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024 machen die Beschwerdeführer wiederum Ausführungen zur "immergrünen Bepflanzung" und deren rechtswidrigen Entfernung durch den Beschuldigten im Jahr 2006. Ferner sei aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags vom tt.mm.jjjj ein Überbaurecht und ein Eigentum des Beschuldigten an der Aufmauerung klar ausgeschlossen gewesen, was dem Beschuldigten bereits im Jahr 2014 habe bewusst sein müssen. Wenn die damalige "immergrüne Bepflanzung" auf der Terrasse belassen oder durch eine gleichwertige Bepflanzung ersetzt worden wäre, wären die montierten Pfosten überhaupt nicht sichtbar gewesen, wobei diese gar nicht hätten angebracht werden müssen.