Der Umstand der Existenz der Stahlblechwand sei Grund genug für die rechtmässig erfolgte Strafanzeige gewesen. Im Zeitpunkt der Strafanzeige sei das Besitzesschutzverfahren noch lange nicht beendet gewesen. Es habe sich hierbei um ein vorsorgliches Massnahmeverfahren gehandelt. Vor erster Instanz habe er noch Recht erhalten. Dies zeige auf, dass auch ein Gericht die Situation gleich eingestuft habe wie er und die Rechtssituation - 13 -