Im Besitzesschutzverfahren habe das Bundesgericht im Urteil eee zumindest Mitbesitz an der Aufmauerung anerkannt. Es sei das gute Recht des Beschuldigten, den Mitbesitz gegen Beschädigungen zu verteidigen und durch das rechtsstaatliche Mittel der Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gegen die Beschwerdeführer vorzugehen. Es fehle bereits am objektiven Tatbestand, da die Aufmauerung tatsächlich beschädigt worden sei. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, da der Beschuldigte nicht wider besseres Wissen gehandelt habe. Der Umstand der Existenz der Stahlblechwand sei Grund genug für die rechtmässig erfolgte Strafanzeige gewesen.