4.4. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2024 bestreitet der Beschuldigte die Ausführungen in der Beschwerde und verweist grundsätzlich auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Einstellungsverfügung. Zusätzlich führt er aus, dass die Behauptung, wonach die Liegenschaft im Jahr 2004 mit intaktem Sicht- und Absturzschutz gekauft worden sei, falsch sei und auch die Ausführungen zur "immergrünen Bepflanzung", die der Beschuldigte im Jahr 2006 eigenmächtig entfernt haben solle, nicht stimmten. Ein Absturzschutz sei bereits am 7. April 2017 aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mittels Verbundsicherheitsglas installiert worden.