Es sei nicht ungewöhnlich, dass sich ein Anfangsverdacht lediglich aus den Aussagen einer Person ergebe. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese Aussagen bewusst falsch seien. Das Strafverfahren ST.2014.xxxx sei bis zur Klärung der Eigentums- und Nutzungsrechte an Hausmauer und Terrasse sistiert worden. Wenn und soweit die Sistierung zu Unrecht erfolgt sei, hätten sich die Beschwerdeführer hiergegen zur Wehr setzen können. Wenn sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" beriefen, sei anzumerken, dass es für eine Anklageerhebung einen hinreichenden Verdacht brauche. Der Tatverdacht müsse sich damit seit der Untersuchungseröffnung noch erhärten.