Es werde auch in Abrede gestellt, dass ein Hausfriedensbruch offensichtlich nicht vorgelegen habe. Ob die Arbeiten an der Aufmauerung, welche der Grund für die Anzeige im - 12 - Juni 2014 gewesen seien, nur von aussen durchgeführt worden seien, habe gerade nicht abschliessend geklärt werden können.