Im Zeitpunkt der Strafanzeige hätten – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – keine rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheide vorgelegen, welche die Frage des Eigentums verbindlich geregelt hätten. Genau diese Frage sei schliesslich später Gegenstand von zahlreichen zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahren gewesen. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich um die Eigentumsverhältnisse gewusst haben sollte, könnten eine Sachbeschädigung und ein Hausfriedensbruch begangen werden, wenn die Sache im Eigentum des Täters stehe. Es werde auch in Abrede gestellt, dass ein Hausfriedensbruch offensichtlich nicht vorgelegen habe.