Dass die Entscheide in den zivilrechtlichen Verfahren OZ.2009.ppp und VZ.2011.qq im Frühjahr 2014 bereits vorgelegen hätten, sei unerheblich und ändere nichts daran, dass die Unwahrheit der Bezichtigung nicht feststehe bzw. dem Beschuldigten kein "sicheres Bewusstsein" zum Vorwurf gemacht werden könne. Es sei zutreffend, dass die Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung nach den Vorwürfen wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung eingereicht worden sei und die Strafanzeige nicht bloss mit der Einstellung des Verfahrens ST.2014.xxxx begründet worden sei.