4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 verweist die Staatsanwaltschaft Baden auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023. Ergänzend führt sie aus, dass die Sachverhaltsausführungen hinsichtlich der Geschehnisse ab dem Jahr 2015 nicht aus der Einstellungsverfügung zu streichen seien. Dass die Entscheide in den zivilrechtlichen Verfahren OZ.2009.ppp und VZ.2011.qq im Frühjahr 2014 bereits vorgelegen hätten, sei unerheblich und ändere nichts daran, dass die Unwahrheit der Bezichtigung nicht feststehe bzw. dem Beschuldigten kein "sicheres Bewusstsein" zum Vorwurf gemacht werden könne.