Entscheides des Bezirksgericht Baden vom tt.mm.2013 (VZ.2011.qq) genau gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin 1 die Eigentümerin der Aufmauerung sei. Irrtümlicherweise sei das Verfahren ST.2014.xxxx von der Staatsanwaltschaft Baden auf die Frage des Eigentums reduziert worden, ansonsten wäre das Verfahren nicht sistiert worden, sondern hätte bereits im Jahr 2014/2015 eingestellt werden müssen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung sei es immer nur um die Pfosten mit Bohrlöchern an der Aussenfassade gegangen. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Terrasse im Sinne eines Nutzniessungsrechts beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht worden sei.