Ein Hausfriedensbruch habe offensichtlich nicht vorgelegen, da im Jahr 2014 nur von aussen an der Aufmauerung gearbeitet worden sei. Es sei nicht dargelegt worden, dass jemand ins Haus, den Garten oder auf die Terrasse eingedrungen sei. Nur aufgrund des – wider besseres Wissen − geltend gemachten Eigentums an der Aufmauerung stehe ein Hausfriedensbruch überhaupt im Raum. Der Beschuldigte habe denn auch eine Besitzesschutzklage anstelle einer Eigentumsklage eingeleitet, da er aufgrund des - 11 -