Vielmehr sei substantiiert und detailliert nachgewiesen worden, dass die Strafanzeige damals wider besseres Wissen erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Strafanzeige hätten zivilrechtliche Entscheide vorgelegen, die das Eigentum hinsichtlich der Aufmauerung rechtskräftig geregelt hätten. Der (spätere) Aufwand vom Beschuldigten, um diese rechtskräftigen Entscheide umzustossen – was ihm auch nicht gelungen sei −, sei für die Beurteilung der Strafanzeige irrelevant. Ein Hausfriedensbruch habe offensichtlich nicht vorgelegen, da im Jahr 2014 nur von aussen an der Aufmauerung gearbeitet worden sei.