Andererseits seien jene Sachverhaltselemente, die sich nach dem Jahr 2015 ereignet hätten, nicht zu berücksichtigen. Die Verfügung an sich enthalte keine nachvollziehbare Begründung für eine Einstellung. Der durch die Staatsanwaltschaft Baden zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 136 IV 170 sei nicht einschlägig, da die Strafanzeige vorliegend nicht einzig mit der Einstellung des Strafverfahrens ST.2014.xxxx begründet worden sei. Vielmehr sei substantiiert und detailliert nachgewiesen worden, dass die Strafanzeige damals wider besseres Wissen erfolgt sei.