_ alle deckungsgleich seien, obwohl einige Informationen nicht für alle Verfahren relevant seien bzw. andere dagegen im einzelnen Verfahren nicht berücksichtigt würden. Die Prozessgeschichte sei deshalb einerseits um einige weitere Punkte zu ergänzen, so unter anderem, dass der Beschuldigte seine Liegenschaft im Jahr 2002 und die Beschwerdeführer ihre Liegenschaft im Jahr 2004 mit intaktem Sicht- und Absturzschutz gekauft hätten, wobei Letzterer im Jahr 2006 eigenmächtig und ersatzlos durch den Beschuldigten entfernt worden sei. Andererseits seien jene Sachverhaltselemente, die sich nach dem Jahr 2015 ereignet hätten, nicht zu berücksichtigen.