Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Beschuldigungen gegen die Beschwerdeführer wider besseres Wissen hätte erheben sollen. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs komme es nicht massgeblich auf die Eigentumsverhältnisse an, womit dem Beschuldigten kein Handeln entgegen besserem Wissen rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, selbst wenn er im Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige sicheres Wissen gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin 1 Alleineigentümerin sei. Auch in diesem Fall hätten sich die Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen können.