Sachbeschädigung nicht darauf ankomme, ob der Täter an der Sache Eigentum habe oder nicht. Dass der Beschuldigte von Eigentums- statt Besitzesgrenzen gesprochen habe, sei unbeachtlich. Es sei auch möglich, an einer Sache Sachbeschädigung zu begehen, die im Alleineigentum des Täters stehe. Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Beschuldigungen gegen die Beschwerdeführer wider besseres Wissen hätte erheben sollen.