Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung hätten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2023 dargelegt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Aufmauerung im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehe. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte im Jahr 2014 auch nicht eine zivile Eigentumsklage angestrengt, sondern ein Besitzesschutzverfahren eingeleitet. Dennoch habe der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2014 wider besseres Wissen von Eigentumsgrenzen statt Besitzesgrenzen gesprochen. Die Beschwerdeführer verkennten bei ihrer Argumentation jedoch, dass es hinsichtlich des Tatbestands der - 10 -