Es seien in den letzten Jahren zahlreiche zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Entscheide hinsichtlich der Besitzesund Eigentumsverhältnisse der Aufmauerung ergangen, in welchen diese Frage nicht einhellig geklärt habe werden können und sich diverse Gerichte und Instanzen uneins seien. Bei dieser Ausgangslage erscheine es höchst zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Anzeige damals im Wissen darum erhoben habe, dass die Beschwerdeführerin 1 Alleineigentümerin der Aufmauerung sei und es sei fraglich, wie dem Beschuldigten sicheres Wissen über diese Tatsache nachgewiesen werden solle.