Im Verfahren VZ.2011.qq sei es jedoch nicht um die Aufmauerung gegangen, sondern um eine Forderung für Unterhaltskosten. Dabei habe der Beschuldigte erwähnt, dass "allfällige Mauern" ohnehin im Eigentum der Beschwerdeführer stehen würden. Hier wisse man jedoch nicht, welche Mauern er gemeint habe. Daraus könne zumindest kein sicheres Wissen über die Eigentumsverhältnisse abgeleitet werden. Es seien in den letzten Jahren zahlreiche zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Entscheide hinsichtlich der Besitzesund Eigentumsverhältnisse der Aufmauerung ergangen, in welchen diese Frage nicht einhellig geklärt habe werden können und sich diverse Gerichte und Instanzen uneins seien.